- Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten
(§ 7 GasGVV)
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
- Ablesung, § 11 GasGVV
Zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei sonstigen berechtigten Interessen des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung hat der Grundversorger das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen. Der Grundversorger hat aber auch das Recht, zu bestimmen, dass der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat.
Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert, nicht möglich war oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde.
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Abrechnung und Abschlagszahlung (zu §§ 12 und 13 GasGVV)
Der Grundversorger erhebt in der Regel monatlich gleiche Abschlagszahlungen (11 Abschlagsbeträge im Abrechnungsjahr). Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach Erfahrungssätzen vergleichbarer Kundengruppen.
Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Darüber hinaus ist der Grundversorger im Falle eines Lieferantenwechsels berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend vom Kalenderjahr abzurechnen.
Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet bzw. vergütet.
Auf Wunsch des Kunden wird der Gasverbrauch von den Stadtwerken Bad Belzig auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit den Stadtwerken Bad Belzig eine gesonderte Vereinbarung wie folgt abzuschließen:
- Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden.
- Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist den Stadtwerken Bad Belzig vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundenummer)
- die Zählernummer,
- falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch Dritte durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registriergericht, Registriernummer, Adresse),
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich),
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.
- Die Stadtwerke Bad Belzig werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für die Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
- Zahlungsweise (zu § 16 Abs. 3 GasGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Lastschriftverfahren, Überweisung, Dauerauftrag oder Bareinzahlung zu leisten.
Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger.
- Zahlung und Verzug (zu § 17 GasGVV)
Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist.
- Vorauszahlung und Vorkassensysteme (zu § 14 GasGVV)
Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlungen zu verlangen oder beim Kunden einen Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten.
Die Verpflichtungen des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.
- Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ( zu §§ 17, 19 GasGVV)
Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
Vor der Wiederaufnahme der Versorgung ist zu beachten, dass die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme von einem zugelassenen Installateur überprüft werden muss. Die Auftragserteilung und Bezahlung an den Installateur erfolgen durch den Kunden. (lt. TRGI bzw. DVGW-Arbeitsblatt G 600)
Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
- Kündigung, § 20 GasGVV
Die Kündigung des Gasversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
- Kunden- und Verbrauchsstellennummer
- Zählernummer
- Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
- Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses bzw. Zeitpunkt des Auszuges
- Name des Nachmieters bzw. Eigentümers
Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrages beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
- Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten ab 01.04.2008 in Kraft und ersetzen die bisherigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur ABVGasV vom 01.01.2002.
Die Ergänzenden Bedingungen gelten nur im Zusammenhang mit dem aktuell gültigen Preisblatt der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).
Preisblatt
Zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Belzig GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Gültig ab: 01.04.2008
- Zu 5. der Ergänzenden Bedingungen (Verzug, §17 GasGVV)
| Kosten Netto | Kosten Brutto |
| Mahnkosten | 2,50 EUR¹ | - |
| Direktinkasso | 17,50 EUR¹ | - |
Bearbeitung einer Rücklastschrift
(zuzüglich zu der vom Kreditinstitut berechneten Gebühr) | 5,00 EUR¹ | - |
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Zu 7. der Ergänzenden Bedingungen
(Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, §§ 17, 19 GasGVV)
| Kosten Netto | Kosten Brutto |
| Sperrung des Gaszählers |
62,50 EUR¹ |
|
| Entsperrung des Gaszählers |
62,50 EUR |
74,38 EUR |
| - mit Deckenschluss |
455,00 EUR¹ |
- |
| - ohne Deckenschluss |
330,00 EUR¹ |
- |
| - Anfahrt ohne Trennung (inkl. Genehmigung) |
250,00 EUR¹ |
- |
| Wiederherstellung Netzanschluss |
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| - mit Deckenschluss |
509,00 EUR |
605,71 EUR |
| - ohne Deckenschluss |
384,00 EUR |
456,96 EUR |
Vergebliche Anfahrt
Für jede vom Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer Leistung |
57,00 EUR |
67,83 EUR |
| Außerhalb der üblichen Arbeitszeit: Bei jedem Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden, sind die Kosten durch den Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen |
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Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen:
- Gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5%
über dem Basiszinssatz
- Gem. § 288 II BGB für Unternehmer
8% über dem Basiszinssatz |
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Umsatzsteuer
Die vorgenannten Brutto-Preise enthalten die ab dem 01.01.2007 geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Die mit ¹ gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Hinweise
- Jeder Kunde, der Gas aus dem Versorgungsnetz der SWB GmbH entnimmt, ohne zuvor einen schriftlichen Gasliefervertrag abgeschlossen zu haben, wird auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV beliefert.
- Die Bruttopreise enthalten die Mehrwertsteuer von derzeit 19%, die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 Cent/kWhHs,n (Netto), Netznutzungs-, Mess- und Abrechnungsentgelte sowie die an die Stadt Bad Belzig zu entrichtende Konzessionsabgabe.
Verbindlich sind jedoch die Nettopreise (Preise ohne Mehrwertsteuer).
Diese werden für die Abrechnung angewendet. Die Mehrwertsteuer wird dann als Teilbetrag auf den Rechnungen ausgewiesen. Sollte sich die Mehrwertsteuer ändern, so gilt die neue Mehrwertsteuer ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
- Die tarifliche Einstufung erfolgt entsprechend der Gasabnahmemenge des Verbrauchszeitraumes in die für den Kunden preislich günstigste Tarifgruppe (Bestabrechnung).
- Die Abrechnung des Gasverbrauches erfolgt in Kilowattstunden (kWh) in der Abrechnungsperiode, auf der Grundlage der Vorschriften des DVGW-Arbeitsblattes G 685 (4/93 Gasabrechnung). Die Umrechnung der am Zähler abgelesenen Kubikmeter in Kilowattstunden erfolgt durch Multiplikation mit einem Umrechnungsfaktor.
Dieser Umrechnungsfaktor wird unter Berücksichtigung des mittleren mengengewogenen Brennwertes (Hs,n) und der physikalischen Zustandsgröße des Gases ermittelt. Im Ergebnis erhält man den Abrechnungsbrennwert.
Durchschnittlich sind das ca. 11,0 kWhHs,n je Kubikmeter Erdgas.
- Der Gaspreis enthält Konzessionsabgaben, die an die Stadt Bad Belzig für die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Flächen zur Verlegung von Erdgasleitungen jährlich zu zahlen sind. Die Konzessionsabgaben betragen nach der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992 (BGBL 1, S. 12)
- bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasserbereitung in Gemeinden bis 25.000 Einwohner: 0,51 Cent/kWh
- bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner: 0,22 Cent/kWh
- bei Belieferung von Sondervertragskunden: 0,03 Cent/kWh
- Alle Preise enthalten eine Erdgassteuer von derzeit 0,55 Cent/kWhHs,n (Netto). Hierbei handelt es sich um einen ermäßigten Steuersatz, der entsprechend dem Mineralölsteuergesetz vorrangig bei der Verwendung des Erdgases als Heizenergie Anwendung findet. Da es hierbei Ausnahmen gibt, sind alle Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, den nachfolgenden Hinweis in ihre Gaslieferverträge aufzunehmen.
„Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Betrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich
- vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung die gekoppelte Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
- der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
- dem leistungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder
- (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder Wärmeversorgung dienen.
Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!"
- Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn Energie bezogen wird, ohne dass diesem Bezug ein Liefervertrag zugeordnet werden kann.
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